Im Mai 2024 hat der Bundesgesetzgeber die Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz verankert. Er hat damit eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, mit der geflüchteten Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz „ausgezahlt“ werden können. Die Bezahlkarte wird aber keine der bisherigen Leistungserbringungsformen – Sachleistungen, Wertgutscheine, andere vergleichbare unbare Abrechnungen oder Geldleistungen – ablösen, sondern „on top“ dazukommen. Die Berechnung und die Auszahlung von Leistungen wird künftig daher noch komplexer und fehleranfälliger werden als sie es jetzt schon ist.
Die Einführung einer Bezahlkarte für Geflüchtete wird folglich weder zu Einsparungen bei den Kommunen noch zur Entlastung der Mitarbeitenden in den dortigen Leistungsbehörden führen.